Ein guter Tag für die kommunale Demokratie

Aktuelles
, 20. Mai 2025

Landesverfassungsgericht NRW gibt Organklage des BSW NRW gegen Änderung des Kommunalwahlgesetzes statt – Neues Verfahren zur Sitzberechnung verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat heute die Organklage des BSW und vier anderer Parteien gegen das im letzten Jahr im Landtag NRW von CDU, SPD und Grünen geänderte Kommunalwahlgesetz stattgegeben. Die Gesetzesänderung sieht ein neues Sitzberechnungsverfahren vor, das die Wirkung hat, die großen bzw. größeren Parteien bei der Sitzvergabe bei den Kommunalwahlen systematisch zu bevorteilen und die kleinen bzw. kleineren Parteien bzw. Wählergruppen zu benachteiligen. Diese Wirkung wurde im Prozess durch mehrere fachmathematische Gutachten bewiesen und ist unstreitig. Das BSW und die anderen Kläger hatten übereinstimmend vorgetragen, dass die Neuregelung mit den Verfassungsgrundsätzen der Gleichheit und Chancengleichheit bei Wahlen nicht vereinbar ist. Dieser rechtlichen Bewertung ist der Verfassungsgerichtshof in seinem heute verkündeten Urteil gefolgt.

Hierzu erklärt der Landesvorsitzende des BSW Landesverband NRW Amid Rabieh:

„Das ist ein guter Tag für die kommunale Demokratie. Und es ist wahrlich eine Klatsche für die CDU, SPD und Grünen im Landtag. Ihr undemokratisches und verfassungswidriges Ansinnen, die kleinen Parteien und Wählergemeinschaften bei den Kommunalwahlen und in der Kommunalpolitik zu diskriminieren, ist auf ganzer Linie gescheitert. Nach dem vom Landtag neu eingeführten Berechnungsverfahren für die Sitzzuteilung hätten die kleinen Parteien und Wählergemeinschaften für einen ersten Sitz in der Kommunalvertretung doppelt so viel Stimmen gebraucht wie nach dem alten, jetzt wieder geltenden Wahlrecht. Und bei der Vergabe der weiteren Sitze hätte jede Stimme für große Parteien mehr Gewicht gehabt als für die Kleinen.

Das politische Kalkül hinter der Wahlrechtsänderung ist klar: Um ihren sinkenden politischen Einfluss in den Rathäusern und Kreistagen und ihre Vormacht zu sichern, hatten CDU, SPD und Grüne die Gesetzesänderung maßgeblich betrieben. An erster Stelle sind sogar die Grünen zu nennen, denn ihr Landtagsabgeordneter Rock hatte das jetzt für verfassungswidrig erklärte Sitzberechnungsverfahren entwickelt.

Das jetzige Urteil ist ein Erfolg für die kleinen Parteien und Wählergemeinschaften. Sie nehmen in der Kommunalpolitik eine wichtige, unverzichtbare demokratische Funktion wahr. Sie greifen politische Anliegen und lokale Probleme der Bürger auf, die häufig von den großen Parteien nicht beachtet werden. Das heutige Urteil ist damit zugleich ein Erfolg zur Verteidigung der Demokratie.

Ich freue mich sehr, dass wir als BSW Landesverband NRW mit unserer Organklage zu diesem juristischen Erfolg beitragen konnten. Und ich bedanke mich bei unserer vorzüglichen und engagierten Prozessvertretung in dem Verfahren, bei Rechtsanwalt Hans Decruppe.“

Wegen Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens bei Kommunalwahlen

hat der

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

auf die mündliche Verhandlung

vom 8. April 2025

durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
Vizepräsident Prof. Dr. Heusch,
Dr. Gilberg,
Prof. Dr. Grzeszick,
Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Röhling
Prof. Dr. Wieland

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner das Recht der Antragstellerin auf chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 der Landesverfassung und auf Gleichheit der Wahl aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 78 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung dadurch verletzt hat, dass er durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 9. Juli 2024 (GV. NRW. S. 443 ff., SGV. NW. 1112) in § 33 Absatz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) ein neuartiges Verfahren zur Berechnung der Zuteilung von Sitzen bei Kommunalwahlen eingeführt hat.

Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin sind vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

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